BGB § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
[ Auszug: (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie
geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des §
280 Abs. 1 Schadens ... ]